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   OLG Brandenburg, 03.07.2008 - 2 Ws 107/08   

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OLG Brandenburg, 03.07.2008 - 2 Ws 107/08 (https://dejure.org/2008,45948)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.07.2008 - 2 Ws 107/08 (https://dejure.org/2008,45948)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. Juli 2008 - 2 Ws 107/08 (https://dejure.org/2008,45948)
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13

    Verlängerung der Bewährungszeit über die Höchstgrenze von fünf Jahren hinaus

    Zur Frage der Höchstgrenze der Verlängerung der Bewährungszeit gemäß § 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB - Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung ( SenE vom 19.03.2010 - 2 Ws 194/10 - im Anschluß an OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2Ws 29/11 - und OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2008 - 2 Ws 107/08- jeweils zitiert nach juris ).

    Eine - auch mehrfache - Verlängerung der Bewährungszeit bis zu fünf Jahren, der Höchstgrenze des § 56 a Abs. 1 S. 2 StGB, ist immer möglich, völlig unabhängig von der Dauer der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit (SenE vom 15.12.2006 - 2 Ws 488/06; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.10.2012 - 1 Ws 205/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008, 2 Ws 107/08).

    Dem gegenüber wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus zuzüglich der Hälfte der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit möglich sei (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.11.2006 - 1 Ws 551/06; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a).

    Der Senat folgt insoweit insbesondere den überzeugenden Gründen der Oberlandesgerichte Hamm und Brandenburg (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11 und OLG Brandenburg OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08).

    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass aus der vom Bundesrat zunächst vorgeschlagenen Fassung des § 56 f Abs. 2. S. 2 StGB: "In den Fällen der Nummer 2 kann das Höchstmaß der Bewährungs- und Unterstellungszeit überschritten werden, jedoch darf die Bewährungszeit um nicht mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden", lediglich aufgrund einer redaktionellen Klarstellung (BT-Drucks. 10/4391 S. 6) der Verweis auf die Höchstdauer der Bewährungszeit gestrichen worden ist, ohne dass eine inhaltliche Änderung, vor allen Dingen eine Verkürzung der Bewährungszeiten, vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08).

  • OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11

    Verlängerung der Bewährungszeit; Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft; Umfang

    Es besteht überwiegend Einigkeit darin, dass eine auch mehrfache Verlängerung der Bewährungszeit bis zu der in § 56 a Abs. 1 StGB vorgesehen Höchstgrenze von fünf Jahren - unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit und ungeachtet der Regelung des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB - möglich ist (vgl .Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 03. Juli 2008, 2 Ws 107/08, bei iuris; OLG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09, VRS 118, 274; OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2010, 2 Ws 222/10, NdsRpfl 2010, 412; OLG Dresden, Beschluss vom 02. September 2010, Rpfleger 2011, 114; Schönke Schröder-Stree, StGB, 27. Aufl., § 56f Rz 10a).

    Die früher eindeutige Fassung des § 56 f Abs. 2 StGB und die Tatsache, dass letztlich eine inhaltliche Änderung ihres Bedeutungsgehaltes unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zum Gesetzgebungsverfahren mit der Neufassung dieser Vorschrift offenbar nicht gewollt war, lassen nach Auffassung des Senats nur den Schluss zu, dass eine Beschränkung der bis dahin bestehenden Verlängerungsmöglichkeiten nicht beabsichtigt war und die zeitliche Grenze des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB erst bei Überschreiten des Höchstmaßes von 5 Jahren gem. § 56 a Abs. 1 StGB bedeutsam sein sollte (so auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 03. Juli 2008, 2 Ws 107/08; im Ergebnis ebenso OLG Hamm JMBl. NW 1987, 6 f.; OLG Oldenburg NStZ 1988, 502 f.; OLG Schleswig SchlHA II/1988, 31; OLG Braunschweig StV 1989, 25; OLG Frankfurt StV 1989, 25; OLG Düsseldorf …

  • OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09

    Überschreiten des Höchstmaßes der Bewährungszeit bei deren Verlängerung

    Dementsprechend wendet die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Rechtsprechungsnachweise im Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08 -, Rn. 30, zit. nach iuris = OLG StGB § 56 f Nr. 49 und die Darstellung bei LK-Hubrach, 12. Aufl., § 56 f , Rn. 34 - 38) die Vorschrift des 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB so an wie vor der Gesetzesänderung.

    Herausgebildet hat sich nunmehr die Praxis, eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des § 56 a Abs. 1 StGB bis zum 1 ½-fachen der ursprünglich, d. h. im ersten Bewährungsbeschluss, bestimmten Bewährungszeit zuzulassen (vgl. Rechtsprechungsnachweise des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08 -, Rn. 30, zit. n. iuris ; so auch schon OLG Hamm NStZ-RR 2000, 346, 347; OLG Stuttgart NStZ 2000, 478, 479; LK-Hubrach, § 56 f, Rn. 38; zustimmend Schönke-Schröder-Stree, 27. Aufl., § 56 f, Rn. 10 a, verbunden mit dem Hinweis, dass die Begrenzung erst bei der Höchstmaßüberschreitung einen vernünftigen Sinn erhalte; Fischer, StGB , 56. Aufl., § 56 f , Rn. 17 b).

    Die hiergegen anklingende Kritik (Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3.Juli 2008 - 2 Ws 107/08-, Abs. 31, zit. n. iuris) teilt der Senat nicht.

  • AG Dortmund, 23.12.2019 - 723 AR 4/17

    Bewährungszeit; Bewährungszeitverlängerung; absolutes Höchstmaß

    Zwar ermöglicht § 56f Abs. 2 S. 2 StGB nach wohl allgemeiner Ansicht (OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.07.2008, Az. 2 Ws 107/08 Rn. 15 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2017, Az. 3 Ws 85/17 Rn. 8; OLG Celle, Beschl. v. 28.01.2015, Az. 1 Ws 29/15 Rn. 4; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 56f Rn. 17; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 56f Rn. 20; Ostendorf in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 56f Rn. 14) grundsätzlich auch eine Bewährungszeitverlängerung über die in § 56a Abs. 1 S. 2 StGB bestimmte Regelhöchstgrenze von fünf Jahren hinaus.
  • OLG Zweibrücken, 17.10.2012 - 1 Ws 205/12

    Bewährungsverfahren: Verlängerung der Bewährungszeit im Bereich bis zu 5 Jahren

    Der Senat schließt sich der mittlerweile in der Rechtsprechung wohl überwiegend vertretenen Meinung an, dass die Vorschrift auf eine Verlängerung der Bewährungszeit im Bereich bis zu 5 Jahren nicht anwendbar ist ( OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008, 2 Ws 107/08; OLG Celle, Beschluss vom 22. Oktober 1990, 3 Ws 176/90; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 1989, 3 Ws 850/88; OLG Hamm, Beschluss vom 2. April 1990, 2 Ws 149/90; OLG Jena, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. November 1998, 4 Ws 235/98 ).
  • OLG Brandenburg, 17.11.2008 - 1 Ws 198/08

    Bewährungswiderruf: Verzögerte Widerrufsentscheidung nach Entlassung des

    Bei einer Verlängerung der Bewährungszeit bis zu fünf Jahren gilt die Fristbegrenzung des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB, die erkennbar keine Einschränkung gegenüber § 56 a Abs. 2 Satz 2 StGB bewirken soll, dagegen nicht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Januar 2005 - 1 Ws 194/04; vom 23. März 2006 - 1 Ws 71/06; vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08; OLG Stuttgart, NStZ 2000, 478, 479).
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